StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen
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(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation
einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung, Vereinigung oder
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien
oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem
Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt,
vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich
zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet
ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen.
Stand: 25. April 2003